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311 CH-BL

§ 20 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Prüfungsverfahren

Prüfungsverfahren und Berichterstattung
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§ 20 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Prüfungsverfahren

1. Bevor die Finanzkontrolle einen Prüfungsbefund verabschiedet

a. gibt sie der geprüften Einheit die Möglichkeit zur Stellungnahme;

b. findet in der Regel eine Schlussbesprechung statt, zu welcher die geprüfte Einheit, die vorgesetzte Stelle sowie die zuständige Direktion, das Kantonsgericht oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation eingeladen wird.

2. Die Finanzkontrolle teilt ihren Prüfungsbefund der geprüften Einheit, deren vorgesetzter Stelle, der Auftrag gebenden Stelle, den Regierungsratmitgliedern oder dem Kantonsgericht schriftlich mit.

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