Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311 CH-BL

§ 2 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Stellung

Zweck, Stellung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Stellung

1. Die Finanzkontrolle ist Kontrollorgan und oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht.

2. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig.

3. Der Landrat, der Regierungsrat, die Landeskanzlei, die Ombudsperson, die Datenschutz-Aufsichtsstelle, das Kantonsgericht, die verwaltungsexternen Organisationen und die Finanzkontrolle sorgen dafür, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle gefährden könnte.

4. Niemand ist befugt, der Finanzkontrolle in ihrem Aufsichtsbereich Revisionen zu untersagen.

← § 1 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft Zweck § 3 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →