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CH-BL
§ 2 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Stellung
Zweck, Stellung und Organisation
§ 2 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Stellung
1. Die Finanzkontrolle ist Kontrollorgan und oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht.
2. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig.
3. Der Landrat, der Regierungsrat, die Landeskanzlei, die Ombudsperson, die Datenschutz-Aufsichtsstelle, das Kantonsgericht, die verwaltungsexternen Organisationen und die Finanzkontrolle sorgen dafür, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle gefährden könnte.
4. Niemand ist befugt, der Finanzkontrolle in ihrem Aufsichtsbereich Revisionen zu untersagen.