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311 CH-BL

§ 19 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Prüfungsprogramm und Geschäftsbericht

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§ 19 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Prüfungsprogramm und Geschäftsbericht

1. Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfungsprogramm fest und bringt dieses der Finanzkommission des Landrates, der Geschäftsprüfungskommission des Landrates, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht zur Kenntnis.

2. Die Finanzkontrolle erstattet dem Landrat, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht jährlich einen Geschäftsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüfungstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.

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