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311 CH-BL

§ 18 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Vergabe von Revisionsmandaten

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§ 18 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Vergabe von Revisionsmandaten

1. Die Finanzkontrolle ist bei der Vergabe von Revisionsmandaten für verwaltungsexterne Organisationen beratend beizuziehen. Die Basellandschaftliche Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt vergeben ihre Revisionsmandate ohne Konsultation der Finanzkontrolle.

2. Sie kann Revisionsmandate verwaltungsexterner Organisationen selbst übernehmen, an denen ein kantonales öffentliches Interesse besteht.

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