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CH-BL
§ 17 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Aufträge und Beratung
Aufgaben
§ 17 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Aufträge und Beratung
1. Der Landrat und seine Kommissionen, der Regierungsrat, die Direktionsvorstehenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber und das Kantonsgerichtspräsidium können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ beiziehen.
2. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden.
3. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen kann sie nicht ablehnen.