Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311 CH-BL

§ 17 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Aufträge und Beratung

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Aufträge und Beratung

1. Der Landrat und seine Kommissionen, der Regierungsrat, die Direktionsvorstehenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber und das Kantonsgerichtspräsidium können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ beiziehen.

2. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden.

3. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen kann sie nicht ablehnen.

← § 16 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft Zweck § 18 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →