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311 CH-BL

§ 16 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Koordination der Prüfungen

Aufgaben
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§ 16 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Koordination der Prüfungen

1. Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

2. Die Prüftätigkeit bei Empfängerinnen und Empfängern von Abgeltungen und Finanzhilfen erfolgt in Koordination mit der für die Überwachung dieser Leistungen zuständigen Direktion.

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