§ 15 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Allgemeine Aufgaben
§ 15 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Allgemeine Aufgaben
1. Die Finanzkontrolle unterstützt
a. den Landrat und seine Kommissionen bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung, die Rechtspflege und die verwaltungsexternen Organisationen;
b. den Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und das Kantonsgericht bei der Ausübung bei der Dienstaufsicht.
2. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes insbesondere für
a. die Prüfung der Staatsrechnung, der Fonds und Stiftungen (Zweckvermögen) und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
b. die Prüfung des internen Kontrollsystems;
c. Managementprüfungen und Projektprüfungen;
d. Prüfungen der Wirtschaftlichkeitsrechnungen und der Methode bei Wirkungsrechnungen;
e. Prüfungen im Auftrage des Bundes;
f. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
3. Die Finanzkontrolle ist befugt, sämtliche Beschlüsse und Verfügungen der richterlichen Behörden und der Strafverfolgungsbehörden, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, zu überprüfen. Sie hat dabei die verfassungsmässige richterliche Unabhängigkeit zu beachten.
4. Die Finanzkontrolle kann Dienstleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c für verwaltungsexterne Organisationen durchführen, wenn sie von diesen beauftragt wird.