§ 14 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Finanzaufsichtsbereich
§ 14 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Finanzaufsichtsbereich
1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich Spezialbestimmungen in anderen Gesetzen
a. das Rechnungswesen des Landrates;
b. * die Ombudsperson;
c. die Datenschutz-Aufsichtsstelle;
d. die Landeskanzlei;
e. die Direktionen und deren Dienststellen;
f. die richterlichen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden;
g. die Organisationen jeglicher Rechtsform und Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt, an denen er sich massgeblich beteiligt oder für welche er eine Staatsgarantie abgibt;
h. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen.
2. Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufgaben erfüllt, und die Basellandschaftliche Kantonalbank unterliegen nicht der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle. Vorbehalten sind Aufträge, die kantonale Organe in Ausübung ihrer Oberaufsicht erteilen.
3. Die Gemeinden sind der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle nicht unterstellt.