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311 CH-BL

§ 13 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Inhalt der Finanzaufsicht

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§ 13 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Inhalt der Finanzaufsicht

1. Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Sparsamkeit der Haushaltführung, der Wirtschaftlichkeit sowie der Zweckmässigkeit der angewandten Methoden bei Wirkungsrechnungen.

2. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

3. Die Finanzkontrolle darf keine Vollzugsaufgaben übernehmen.

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