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CH-BL
§ 12a Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Einschränkung der Einsicht in Berichte und der Orientierungspflicht
Zweck, Stellung und Organisation
§ 12a Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Einschränkung der Einsicht in Berichte und der Orientierungspflicht
1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann, sofern überwiegende öffentliche Interessen bestehen, die Einsichtsrechte in Berichte und Orientierungspflichten der Finanzkontrolle einschränken.
2. In solchen Fällen konsultiert die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle vor seinem Entscheid den Begleitausschuss.
3. Nicht eingeschränkt werden dürfen die Einsichtsrechte der Präsidentinnen oder Präsidenten der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission sowie der Mitglieder des Regierungsrates.