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311 CH-BL

§ 12 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Orientierung des Landrates

Zweck, Stellung und Organisation
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§ 12 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Orientierung des Landrates

1. Einsicht in die Revisionsberichte der Finanzkontrolle erhalten

a. die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Landrates;

b. die jeweils zuständigen landrätlichen Kommissionen;

c. weitere landrätliche Kommissionen, falls der Bericht ihre Geschäftsbereiche betrifft;

d. die kantonalen Mitglieder der interparlamentarischen Kommissionen, falls der Bericht ihre Geschäftsbereiche betrifft.

2. Die landrätlichen Kommissionen orientieren die Finanzkommission, das Büro des Landrates und den Regierungsrat resp. das Kantonsgericht über die der Finanzkontrolle erteilten Aufträge und die behandelten Geschäfte.

3. Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission über die wesentlichen Erkenntnisse aus den durchgeführten Prüfungen sowie über unzureichende Bemühungen um die Behebung von beanstandeten wesentlichen Mängeln.

4. Die Einsichtsrechte gemäss Absatz 1 und die Orientierungspflicht gemäss Absatz 3 gelten nicht für Revisionsberichte, die auf einem Mandat bei einer verwaltungsexternen Organisation beruhen.

5. Ist eine landrätliche Kommission Auftraggeberin, kann sie verlangen, dass die Einsicht gemäss Absatz 1 und die Orientierung gemäss Absatz 3 erst erfolgt, nachdem sie den Revisionsbericht beraten hat, längstens jedoch 3 Monate nach dem Zeitpunkt des Berichtsversands.

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