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311 CH-BL

§ 11 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Geschäftsverkehr

Zweck, Stellung und Organisation
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§ 11 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Geschäftsverkehr

1. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Finanzaufsicht unterstehen.

2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle lädt die Mitglieder des Regierungsrates periodisch und das Kantonsgericht bei Bedarf zu Gesprächen ein.

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