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311 CH-BL

§ 10 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Revisionsstelle der Finanzkontrolle

Zweck, Stellung und Organisation
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§ 10 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Revisionsstelle der Finanzkontrolle

1. Die Finanzkommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle sowie mit einer periodischen Beurteilung ihrer Arbeitsqualität und -leistung.

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