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CH-BL
§ 1 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Zweck
Zweck, Stellung und Organisation
§ 1 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Zweck
1. Die Finanzkontrolle erbringt für den Kanton unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern.
2. Im Rahmen der Abschlussrevision gibt die Finanzkontrolle ein gesichertes und vertrauenswürdiges Urteil über die aus der Buchführung entwickelte finanzielle Rechenschaftsablage ab.