§ 7 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle - Zusammenarbeit mit der Finanzkommission
§ 7 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle · Zusammenarbeit mit der Finanzkommission
1. Der Begleitausschuss informiert die Finanzkommission über wichtige Erkenntnisse aus seiner Arbeit und stellt ihr das Protokoll seiner Sitzungen zu, soweit er es nicht vertraulich erklärt hat.
2. Der Begleitausschuss kann der Finanzkommission Anträge unterbreiten.
3. Die Finanzkommission kann den Begleitausschuss mit besonderen Prüfungen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle beauftragen.
4. Der Begleitausschuss bereitet zuhanden der Finanzkommission in der Regel insbesondere die folgenden Geschäfte vor
a. das Prüfungsprogramm der Finanzkontrolle;
b. den Geschäftsbericht der Finanzkontrolle;
c. die Beauftragung der externen Revisionsstelle der Finanzkontrolle;
d. den Wahlvorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle;
e. die erstmalige Lohnfestsetzung für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle.