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311.111 CH-BL

§ 4 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle - Fortbildung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle · Fortbildung

1. Der Begleitausschuss pflegt mit der Finanzkontrolle einen Informationsaustausch über die bestehenden Rahmenbedingungen sowie über die aktuellen Entwicklungen der Revisionstätigkeit und der Finanzaufsicht.

2. Der Ausschuss kann für seine Mitglieder Fortbildungen im Audit- und Governance-Bereich organisieren.

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