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311.111 CH-BL

§ 3 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle - Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Finanzkontrolle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle · Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Finanzkontrolle

1. Die Finanzkontrolle stellt dem Begleitausschuss diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.

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