311.111
CH-BL
§ 3 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle - Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Finanzkontrolle
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle · Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Finanzkontrolle
1. Die Finanzkontrolle stellt dem Begleitausschuss diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.