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311.111 CH-BL

§ 2 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle - Sitzungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle · Sitzungen

1. Der Begleitausschuss trifft sich in der Regel zu 3 Sitzungen pro Jahr sowie nach Bedarf.

2. Zu den Sitzungen werden in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher sowie die stellvertretende Vorsteherin oder der stellvertretende Vorsteher der Finanzkontrolle eingeladen.

3. Der Begleitausschuss genehmigt das Protokoll. Er ist befugt, es ganz oder teilweise vertraulich zu erklären.

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