311.111
CH-BL
§ 1 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle - Konstituierung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle · Konstituierung
1. Der Begleitausschuss wählt an seiner 1. Sitzung der Legislaturperiode für deren Dauer eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt den Begleitausschuss, insbesondere gegenüber der Finanzkommission.
3. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Abwesenheit.
4. Ansonsten organisiert sich der Begleitausschuss selbständig.