Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.111 CH-BL

§ 1 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle - Konstituierung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle · Konstituierung

1. Der Begleitausschuss wählt an seiner 1. Sitzung der Legislaturperiode für deren Dauer eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

2. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt den Begleitausschuss, insbesondere gegenüber der Finanzkommission.

3. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Abwesenheit.

4. Ansonsten organisiert sich der Begleitausschuss selbständig.

Konstituierung § 2 Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →