Legislator · Kanton Basel-Landschaft · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
310 FHG CH-BL

§ 9 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Full Act (64 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 FHG · Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1. Wer besondere staatliche Vorkehren oder Aufwände verursacht oder besondere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

2. Wem besondere wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Einrichtungen oder Anordnungen entstehen, hat zumutbare Beiträge zu entrichten.

3. Der Regierungsrat ist für den Erlass von Gebühren zuständig, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

← § 8 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand § 10 FHG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →