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FHG
CH-BL
§ 8 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Wirtschaftlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 FHG · Wirtschaftlichkeit
1. Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.
2. Wirtschaftlichkeitsrechnungen erfolgen nach einem einheitlichen Konzept. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Regelungen.