Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310 FHG CH-BL

§ 8 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Wirtschaftlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 FHG · Wirtschaftlichkeit

1. Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.

2. Wirtschaftlichkeitsrechnungen erfolgen nach einem einheitlichen Konzept. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Regelungen.

← § 7 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand § 9 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →