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310 FHG CH-BL

§ 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Reform berufliche Vorsorge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 FHG · Reform berufliche Vorsorge

1. Der Aufwand, der durch die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Reform der beruflichen Vorsorge entstanden ist, ist von der Berechnung gemäss § 4 Abs. 1 ausgenommen.

2. Der Bilanzfehlbetrag, der durch die in Abs. 1 erwähnte Reform entstanden ist, wird im Eigenkapital gesondert ausgewiesen und ist innerhalb von 20 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes abzutragen.

3. Die Verrechnung des Bilanzfehlbetrags mit dem Eigenkapital ist zulässig, wenn dadurch der Warnwert gemäss § 5 Abs. 1 nicht unterschritten wird.

4. Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 2 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.

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