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310 FHG CH-BL

§ 67 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Übergangsrecht

Übergangsbestimmung
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§ 67 FHG · Übergangsrecht

1. Die Regelungen über den Aufgaben- und Finanzplan sowie über dessen Erarbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten bereits im Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Im 1. Jahr der Geltung dieses Gesetzes hat der Landrat die Erfolgsrechnung über die kommenden 4 Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen 3 Jahre mindestens auszugleichen.

3. Die altrechtlichen Regelungen über die Staatsrechnung sowie über deren Erarbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten weiterhin im 1. Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

4. Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.

5. Altrechtliche Fonds mit Zweckbindungen, die nicht von Dritten auferlegt worden sind, gelten als Spezialfinanzierungen. Diese verfallen, wenn deren Zweck ein einmaliger ist, mit der Erschöpfung des Fondsvermögens. Diese sind, wenn deren Zweck ein dauernder ist, innert 3 Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben oder in neurechtliche Spezialfinanzierungen zu überführen.

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