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FHG
CH-BL
§ 66 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Direktionen, Landeskanzlei
Zuständigkeiten
§ 66 FHG · Direktionen, Landeskanzlei
1. Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für
a. die Sicherstellung der Qualität der Finanzinformationen in ihren Zuständigkeitsbereichen sowie für die Einhaltung der Termine;
b. die Erarbeitung und Umsetzung des AFP in ihrem Bereich;
c. den Vollzug der Ausgaben, sofern der Regierungsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt;
d. die Sicherstellung der vorschriftsgemässen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Budgets und der ihnen zugeordneten Vermögenswerte;
e. die Kontrolle und Abrechnung der Ausgabenbewilligungen;
f. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche.