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310 FHG CH-BL

§ 66 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Direktionen, Landeskanzlei

Zuständigkeiten
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§ 66 FHG · Direktionen, Landeskanzlei

1. Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für

a. die Sicherstellung der Qualität der Finanzinformationen in ihren Zuständigkeitsbereichen sowie für die Einhaltung der Termine;

b. die Erarbeitung und Umsetzung des AFP in ihrem Bereich;

c. den Vollzug der Ausgaben, sofern der Regierungsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt;

d. die Sicherstellung der vorschriftsgemässen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Budgets und der ihnen zugeordneten Vermögenswerte;

e. die Kontrolle und Abrechnung der Ausgabenbewilligungen;

f. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche.

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