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310 FHG CH-BL

§ 65 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bau- und Umweltschutzdirektion

Zuständigkeiten
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§ 65 FHG · Bau- und Umweltschutzdirektion

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erarbeitet das Investitionsprogramm.

2. Sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Immobilien im Finanz- und Verwaltungsvermögen.

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