310
FHG
CH-BL
§ 65 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bau- und Umweltschutzdirektion
Zuständigkeiten
§ 65 FHG · Bau- und Umweltschutzdirektion
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erarbeitet das Investitionsprogramm.
2. Sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Immobilien im Finanz- und Verwaltungsvermögen.