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310 FHG CH-BL

§ 64 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanz- und Kirchendirektion

Zuständigkeiten
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§ 64 FHG · Finanz- und Kirchendirektion

1. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für

a. den Erlass von Weisungen und Handbüchern über die Umsetzung dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen;

b. die Vorbereitung des Regierungsprogramms;

c. die fachliche Führung des Controllings sowie die Unterstützung des Controllings des Regierungsrats;

d. die Steuerung der Erstellung des AFP;

e. die Vorbereitung des Prüfprogramms für die generelle Aufgabenüberprüfungen und deren Leitung;

f. die Stellungnahme zu allen finanzwirksamen Anträgen der Direktionen;

g. die fachliche Führung und die Organisation des Rechnungswesens;

h. die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind;

i. die fachliche Führung des internen Kontrollsystems;

j. die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung, insbesondere die Sicherstellung und Bewirtschaftung der Liquidität;

k. die Unterstützung der Direktionen und der Landeskanzlei in Fragen der finanziellen Steuerung.

2. Sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Durchsetzung ihrer Empfehlungen.

3. Die Fachpersonen im Controlling der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte sind der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.

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