CH-BL · 310 · FHG
§ 63 FHGRegierungsrat
Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand
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1. Der Regierungsrat ist zuständig für
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a. die Verfügung über das bewegliche Finanzvermögen;
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b. die Verfügung über das unbewegliche Finanzvermögen, wobei der Erwerb von Grundstücken, deren Beschaffenheit Risiken bergen, der Finanzkommission vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist;
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c. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine bedeutende baulichen Massnahmen verbunden sind;
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d. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen;
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e. die Aufnahme von Anleihen;
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f. die Abgabe von Baurechten;
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g. den endgültigen Abschluss von Programm- und Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Bundesstellen;
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h. Entnahmen aus Fonds.
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2. Er erlässt Vorgaben für die Erstellung des Investitionsprogramms und des AFP. Er bringt die Vorgaben der Finanzkommission zur Kenntnis.
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3. Er regelt den Zahlungsverkehr mit den Gemeinden.
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4. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Direktionen oder Dienststellen übertragen.