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FHG
CH-BL
§ 6 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Angemessener Selbstfinanzierungsgrad
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 FHG · Angemessener Selbstfinanzierungsgrad
1. Der Regierungsrat legt im Hinblick auf einen angemessenen Selbstfinanzierungsgrad das maximale Investitionsvolumen fest und nimmt eine Priorisierung der Investitionsvorhaben vor.