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310 FHG CH-BL

§ 6 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Angemessener Selbstfinanzierungsgrad

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 FHG · Angemessener Selbstfinanzierungsgrad

1. Der Regierungsrat legt im Hinblick auf einen angemessenen Selbstfinanzierungsgrad das maximale Investitionsvolumen fest und nimmt eine Priorisierung der Investitionsvorhaben vor.

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