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FHG
CH-BL
§ 59 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Beteiligungen
Beteiligungen
§ 59 FHG · Beteiligungen
1. Der Regierungsrat sorgt für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Aufsicht über die Beteiligungen des Kantons.