Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310 FHG CH-BL

§ 57 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bewertungsgrundsätze

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57 FHG · Bewertungsgrundsätze

1. Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.

2. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen bilanziert. Falls dieser Wert höher ist als der Verkehrswert, wird der Verkehrswert bilanziert.

← § 56 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand § 58 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →