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FHG
CH-BL
§ 57 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bewertungsgrundsätze
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
§ 57 FHG · Bewertungsgrundsätze
1. Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen bilanziert. Falls dieser Wert höher ist als der Verkehrswert, wird der Verkehrswert bilanziert.