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310 FHG CH-BL

§ 56 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bilanzierungsgrundsätze

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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§ 56 FHG · Bilanzierungsgrundsätze

1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

3. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

4. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

5. Der Regierungsrat legt die Aktivierungsschwelle fest.

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