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FHG
CH-BL
§ 55 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Vorfinanzierungen
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 55 FHG · Vorfinanzierungen
1. Es können Vorfinanzierungen für die vorzeitige Realisierung von Bundesvorhaben beschlossen werden, sofern der Bund diese einschliesslich der Finanzierung beschlossen hat.
2. Der Beschluss umfasst zudem die Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung mit dem Bund.