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310 FHG CH-BL

§ 54 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Spezialfinanzierungen

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 54 FHG · Spezialfinanzierungen

1. Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie werden im Eigenkapital ausgewiesen.

2. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, welche zeitlich zu befristen oder periodisch auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen ist.

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