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FHG
CH-BL
§ 53 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Fonds
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 53 FHG · Fonds
1. Fonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet werden.
2. Fonds mit keiner oder kleiner Verwendungsfreiheit werden im Fremdkapital ausgewiesen, solche mit grosser Verwendungsfreiheit im Eigenkapital.
3. Fonds bedürfen der Grundlage in einer Verordnung, welche insbesondere die Äufnung, den Verwendungszweck sowie die Zuordnung gemäss Abs. 2 regelt.