310
FHG
CH-BL
§ 52 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anhang
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 52 FHG · Anhang
1. Der Anhang der Jahresrechnung legt offen
a. die für die Rechnungslegung angewandten Normen sowie begründete Abweichungen;
b. die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
c. die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;
d. den Eigenkapitalnachweis;
e. die Veränderungen der Fonds und der Spezialfinanzierungen;
f. den Beteiligungs-, den Rückstellungs-, den Gewährleistungs- und den Anlagespiegel;
g. die langfristigen Finanzverbindlichkeiten;
h. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.