310
FHG
CH-BL
§ 51 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Geldflussrechnung
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 51 FHG · Geldflussrechnung
1. Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2. Sie ist gegliedert in
a. die betriebliche Tätigkeit;
b. die Investitionstätigkeit;
c. die Finanzierungstätigkeit.