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310 FHG CH-BL

§ 51 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Geldflussrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 51 FHG · Geldflussrechnung

1. Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

2. Sie ist gegliedert in

a. die betriebliche Tätigkeit;

b. die Investitionstätigkeit;

c. die Finanzierungstätigkeit.

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