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310 FHG CH-BL

§ 50 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Investitionsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 50 FHG · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.

2. Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

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