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FHG
CH-BL
§ 50 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Investitionsrechnung
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 50 FHG · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
2. Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.