CH-BL · 310 · FHG
§ 5 FHGSicherung des Eigenkapitals
Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand
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1. Das Eigenkapital soll mehr als 8 % (Warnwert), jedoch mindestens 4 % (Mindestwert) des Gesamtaufwandes des Kantons betragen.
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2. Unterschreitet das Eigenkapital den Warnwert, zeigt der Regierungsrat der Finanzkommission Möglichkeiten für dessen mittelfristigen Aufbau auf.
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3. Unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert, ist der fehlende Betrag innerhalb von 4 Jahren abzutragen.
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4. Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 3 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.