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310 FHG CH-BL

§ 49 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erfolgsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 49 FHG · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.

2. Die Erfolgsrechnung gliedert sich in

a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;

b. das Finanzergebnis;

c. das ausserordentliche Ergebnis;

d. das Gesamtergebnis.

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