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FHG
CH-BL
§ 49 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erfolgsrechnung
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 49 FHG · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
2. Die Erfolgsrechnung gliedert sich in
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b. das Finanzergebnis;
c. das ausserordentliche Ergebnis;
d. das Gesamtergebnis.