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FHG
CH-BL
§ 48 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Umwandlung
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 48 FHG · Umwandlung
1. Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.