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310 FHG CH-BL

§ 48 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Umwandlung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 48 FHG · Umwandlung

1. Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

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