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310 FHG CH-BL

§ 47 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanz- und Verwaltungsvermögen

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 47 FHG · Finanz- und Verwaltungsvermögen

1. Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

2. Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

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