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310 FHG CH-BL

§ 43 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Grundsätze

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 43 FHG · Grundsätze

1. Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

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