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FHG
CH-BL
§ 42 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck
Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
§ 42 FHG · Zweck
1. Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.