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310 FHG CH-BL

§ 42 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 42 FHG · Zweck

1. Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

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