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FHG
CH-BL
§ 41 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kontrolle, Abrechnung, Verfall
Ausgaben
§ 41 FHG · Kontrolle, Abrechnung, Verfall
1. Die zuständige Organisationseinheit führt eine Kontrolle der Ausgabenbewilligungen.
2. Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, nachdem das Vorhaben abgeschlossen ist und Beiträge Dritter grösstenteils eingegangen sind.
3. Abrechnungen über die vom Landrat oder vom Volk bewilligten einmaligen Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Landrats.
4. Der Regierungsrat regelt die Genehmigung der Abrechnungen über die übrigen bewilligten Ausgaben.
5. Eine Ausgabenbewilligung verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.