Legislator · Kanton Basel-Landschaft · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
310 FHG CH-BL

§ 41 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kontrolle, Abrechnung, Verfall

Ausgaben
Originalquelle öffnen Full Act (64 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 FHG · Kontrolle, Abrechnung, Verfall

1. Die zuständige Organisationseinheit führt eine Kontrolle der Ausgabenbewilligungen.

2. Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, nachdem das Vorhaben abgeschlossen ist und Beiträge Dritter grösstenteils eingegangen sind.

3. Abrechnungen über die vom Landrat oder vom Volk bewilligten einmaligen Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Landrats.

4. Der Regierungsrat regelt die Genehmigung der Abrechnungen über die übrigen bewilligten Ausgaben.

5. Eine Ausgabenbewilligung verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

← § 40 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand § 42 FHG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →