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FHG
CH-BL
§ 40 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Arten von Ausgabenbewilligungen
Ausgaben
§ 40 FHG · Arten von Ausgabenbewilligungen
1. Der Landrat kann die Ausgabenbewilligung als Objektausgabenbewilligung oder als Rahmenausgabenbewilligung erteilen.
2. Der Regierungsrat entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile.