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310 FHG CH-BL

§ 40 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Arten von Ausgabenbewilligungen

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§ 40 FHG · Arten von Ausgabenbewilligungen

1. Der Landrat kann die Ausgabenbewilligung als Objektausgabenbewilligung oder als Rahmenausgabenbewilligung erteilen.

2. Der Regierungsrat entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile.

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