310
FHG
CH-BL
§ 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Mittelfristiger Ausgleich
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 FHG · Mittelfristiger Ausgleich
1. Der Landrat hat die Erfolgsrechnung im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) über die kommenden 4 Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen 4 Jahre mindestens auszugleichen.
2. Er kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aussergewöhnliche Aufwände oder Erträge von der Berechnung gemäss Abs. 1 ausnehmen.
3. Wächst die Wirtschaft im Budgetjahr voraussichtlich stärker als der langfristige Trend, ist, wenn immer möglich, ein Ertragsüberschuss zu budgetieren.
4. Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, werden Aufwandminderungen gegenüber Ertragserhöhungen priorisiert.