§ 39 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erhöhung der Ausgabenbewilligung
§ 39 FHG · Erhöhung der Ausgabenbewilligung
1. Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, bedarf das Eingehen weiterer finanzieller Verpflichtungen der Erhöhung der Ausgabenbewilligung.
2. Für die Erhöhung ist dasjenige Organ zuständig, das für die gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre.
2bis. Ist der Landrat für die Erhöhung zuständig, untersteht der Erhöhungsbetrag bei einmaligen Ausgaben bei einer Erhöhung von mehr als CHF 1 Mio. und bei wiederkehrenden Ausgaben bei einer Erhöhung von mehr als CHF 200'000.- der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984.
2ter. Der Landrat kann tiefere Erhöhungsbeiträge der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 unterstellen. Dafür ist das Erreichen eines 4/5-Mehrs erforderlich.
3. Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbedingte Mehrausgaben.