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310 FHG CH-BL

§ 38 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen

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§ 38 FHG · Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen

1. Der Landrat ist zuständig für die Bewilligung von

a. neuen einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 1 Mio.;

b. neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 200‘000.-.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von

a. neuen einmaligen Ausgaben bis CHF 1 Mio.;

b. neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 200‘000.-;

c. gebundenen Ausgaben.

3. Der Regierungsrat regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen gemäss Abs. 2.

4. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausgaben, die einmalige und wiederkehrende Ausgaben umfassen, richtet sich nach Zuständigkeit für die Bewilligung der höheren Ausgabe.

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