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310 FHG CH-BL

§ 36 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Massgeblicher Ausgabenbetrag

Ausgaben
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§ 36 FHG · Massgeblicher Ausgabenbetrag

1. Der massgebliche Ausgabenbetrag richtet sich bei einmaligen Ausgaben nach der Summe derjenigen Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen oder die in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen (Gesamtausgabe).

2. Er richtet sich bei wiederkehrenden Ausgaben nach demjenigen Betrag, der in 1 Jahr maximal anfällt.

3. Er richtet sich nach der Nettoausgabe, falls Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen.

4. Er umfasst nicht die Folgekosten. Diese sind jedoch dem Bewilligungsorgan zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

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