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310 FHG CH-BL

§ 35 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Einmalige und wiederkehrende Ausgaben

Ausgaben
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§ 35 FHG · Einmalige und wiederkehrende Ausgaben

1. Einmalige Ausgaben sind diejenigen, die in einem bestimmten Zeitraum zu tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die gesamte Ausgabensumme fest.

2. Wiederkehrende Ausgaben sind diejenigen, die in einem unbestimmten Zeitraum zu tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die jährliche Ausgabenhöhe fest.

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